Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Engler GmbH & Co. KG
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen – Proben, Muster und Datenblätter des Lieferanten
(1) Grundsätzlich sind unsere Bestellungen unter Angabe unserer Bestelldaten innerhalb von 3 Arbeitstagen zu bestätigen. Der Schriftverkehr ist mit unserem Einkauf zu führen. Mitarbeiter anderer Abteilungen haben keine Vollmacht zur Abänderung von Bestellungen oder Verträgen. Absprachen mit solchen Mitarbeitern bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Einkauf, es sei denn die Vollmacht ergibt sich aus dem Handelsregister.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (2).
(3) Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster, eine Probe und/oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaften des Musters oder der Probe sowie die Angaben in den Datenblättern gelten als zugesicherte Eigenschaften bzw. als vom Lieferanten garantiert vereinbart. Dasselbe gilt für die Angaben in Werkszeugnissen.
§3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung und Transportversicherung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Änderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. In der Rechnung ist sie gesondert auszuweisen.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie unsere Artikelnummer angegeben werden; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist eine Lieferfrist angegeben, so läuft diese ab dem Tag der Bestellung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns binnen 2 Arbeitstagen schriftlich, vorab per Email, in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Artikelnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von uns im statistischen Stichprobenverfahren untersucht. Der Lieferant verzichtet auf alle eventuellen Einwendungen, dass damit die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht gewahrt werde. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
Besteht zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung, bleiben deren gesonderte Bestimmungen im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten hiervon unberührt. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Herstellung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB gelten für uns vollständig und ohne Beschränkungen auch dann, wenn wir wegen der Mangelhaftigkeit einer Sache in Anspruch genommen werden, zu deren Herstellung wir die beim Lieferanten bestellte Ware verarbeitet haben und die Mangelhaftigkeit dieser Sache durch einen Mangel der beim Lieferanten bestellten Ware verursacht worden ist. Die Rechte gemäß den §§ 478, 479 BGB stehen uns insbesondere auch dann vollständig und ohne Beschränkungen zu, wenn der Lieferant uns formularmäßig einen Verzicht auf künftige Preiserhöhungen, pauschale Preisermäßigungen, Naturalrabatte, Prozentual Rabatte oder andere Vorteile als Ausgleich für eine Beschränkung zusagt. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
§7 Produktänderung – Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst geprüft, getestet und freigegeben worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung zu informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe durch uns ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und uns von solchen Abweichungen und Veränderung schriftlich Mitteilung zu geben. Unterlässt der Lieferant in den vorgenannten Fällen eine solche Mitteilung, gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.
(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Verlangen ist der Versicherungsschutz vom Lieferanten nachzuweisen.
§8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht verschuldensunabhängig dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und Urheberrechte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Europas verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Unsere weiteren Ansprüche, insbesondere diejenigen aus § 437 Nr. 1 bis 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
(3) Wird uns wegen der Verletzung von Schutzrechten die Benutzung bzw. Verwertung der Ware ganz oder teilweise untersagt, ist der Lieferant verpflichtet, uns entweder das Recht zur Benutzung bzw. Verwertung der Ware zu verschaffen oder die Ware schutzrechtsfrei zu gestalten. Kommt der Lieferant mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, uns auf Kosten des Lieferanten selbst das Recht zur Benutzung bzw. Verwertung der Ware zu verschaffen.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher dadurch entsteht, dass uns das Recht zur Benutzung bzw. Verwertung der Ware nicht rechtzeitig verschafft worden ist.
§9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und im übrigen unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(2) Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an allen Werkzeugen, welche der Lieferant in unserem Auftrag herstellt oder herstellen lässt, auf uns übergeht, soweit wir vereinbarungsgemäß die Werkzeugkosten dem Lieferanten vergüten. Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, räumt uns der Lieferant schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Umfang dieses Bruchteils an den Werkzeugen ein. Die unentgeltliche Verwahrung der Werkzeuge für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Beigestellte Teile, Werkzeuge oder Unterlagen darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich machen. Diesen Dritten sind vom Lieferanten die vorstehenden Verpflichtungen aufzuerlegen. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden.
§10 Sonstiges
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz (Heroldstatt). Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Lieferanten einschließlich dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.